Zunächst Schätzungen für 3,5 Jahre, dann hohe N achzahlung. Dazu aufschlussreiche Expertise des Bundes der Energieverbr/Beschwerde nach SWM erledigt. Bestätigung des Kunden liegt vor
Natascha E.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor ein paar Wochen bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen, in der ich 3,5 Jahre gewohnt habe. Von den Stadtwerken bekam ich eine Schlussrechnung in der ich ca. 1350 Euro nachzahlen soll. Der Betrag bezieht sich fast ausschließlich auf Gas. Nach einigen Nachforschungen erfuhr ich, dass dieser hohe Betrag deshalb zu Stande kam, weil die Stadtwerke in den vorigen 3 Jahresabrechnungen völlig falsche Schätzwerte zu Grunde gelegt haben. Es kam kein Angestellter der Stadtwerke vorbei, um den Zählerstand abzulesen bzw. mir wurde auch keine Karte zugeschickt, womit ich dies hätte selbst tun können. Alle Werte in der Jahresabrechnung waren laut Stadtwerken wohl Schätzwerte. Sind die Stadtwerke verpflichtet, einmal im Jahr zum Ablesen vorbeizukommen? Ist es rechtens, dass sie jetzt einen Betrag der letzten 3,5 Jahre zurückfordern oder gibt es so etwas wie "Verjährung?"
Die Stadtwerke haben mir eine Ratenzahlung angeboten. Ich wäre ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurz mitteilen könnten, ob ich den vollen Betrag auf jeden Fall zahlen muss (und damit die Raten annehmen würde) oder ob es noch eine andere Möglichkeit gibt. Herzlichen Dank für Ihre Mühen!
Mit freundlichen Grüßen
Natascha Engel
Sehr geehrter Herr Offman,
zu der weitergeleiteten Anfrage zum Thema Verbrauchsschätzungen in der Email vom 29.07.07 können wir Folgendes sagen.
Verbrauchsschätzungen, die zu hohen Nachforderungen in einer späteren Abrechnung auf Basis von Ablesewerten führen, sind ein häufiges Problem für Energieverbraucher.
Bei der rückwirkenden Geltendmachung von Stromentgelten wegen falscher Abrechnungen aufgrund falscher Verbrauchsschätzungen sind zwei Fragen wichtig:
1) Durfte das Unternehmen den Verbrauch schätzen?
2) Dürfen die Abrechnungen rückwirkend korrigiert werden?
Die Gerichte neigten lange dazu, dem Unternehmen die Abrechnung tatsächlich verbrauchten Stroms zu gestatten.
Die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung müssen vorliegen. Nach § 20 AVBEltV wird der Verbrauch von einem Beauftragten des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Verbraucher selbst (Abs. 1). Eine Verbrauchsschätzung ist zulässig, wenn der Beauftragte des Unternehmens keinen Zutritt zum Zähler hatte (Abs. 2). Unmittelbar ergibt sich aus der Vorschrift also nicht, dass eine Verbrauchsschätzung zulässig ist, wenn der Verbraucher keine Ablesedaten übermittelt. Dies kann möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart werden. Aus unserer Sicht geht § 20 AVBEltV aber davon aus, dass der Versorger eine Ablesung selbst vornehmen muss, wenn er keine anderweitigen Daten erhält. Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.
Energieabrechnungen können rückwirkend korrigiert werden, wenn sich im Nachhinein Fehler feststellen lassen. Nach § 21 AVBEltV können Messfehler oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages längstens für zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Nach unserem Verständnis umfasst "Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages" nicht allein Rechenfehler. Auch die Abrechnung eines falschen Verbrauchs kann darunter fallen, da dieser für die Ermittlung des Rechnungsbetrages mit maßgebend ist. Man kann sich im Ergebnis darüber streiten, in welchen Fällen des Ansatzes eines falschen Verbrauchs ein Fehler im Sinne des § 21 AVBEltV vorliegt. Das wird z.B. nicht der Fall sein, wenn das Unternehmen von einem falschen Verbrauch ausgeht, weil ihm eine Änderung der Verbrauchssituation nicht mitgeteilt worden ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es nach unserem Verständnis aber nicht, dass auch fehlerhafte Verbräuche unter § 21 AVBEltV fallen. Es geht an dieser Stelle jedoch nur um die Frage, wie lange Fehler rückwirkend korrigiert werden können.
Seit einem Urteil des LG Kleve vom 27.04.07, Az.: 5 S 185/06, (s. Urteilsdatenbank auf www.justiz.nrw.de) hat sich die zuvor relativ eindeutig pro Versorger sprechende Lage geändert. Bis zu dem Urteil herrschte die Auffassung vor, selbst bei einer unzulässigen Schätzung könne der Verbraucher nur die Abrechnung auf Basis von anderen Werten verlangen. Eine falsche Schätzung sei kein Fehler im Sinne von § 21 AVBEltV, weshalb dessen Ausschlussfrist nicht eingreife. Das LG Kleve sieht das anders, stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf Schätzwerten beruhten an. § 21 AVBEltV diene dem Schutz des Vertrauens des Verbrauchers auf eine richtige Abrechnung.
Bei Streitigkeiten über den abzurechnenden Verbrauch stellt sich die Frage, welche Partei die Verantwortung für einen richtigen Verbrauch in den Abrechnungen trägt. Aus unserer Sicht muss grundsätzlich das Versorgungsunternehmen die Vorkehrungen dafür treffen, dass seine Abrechnungen der Realität entsprechen. Bei einer Verbrauchsschätzung muss sichergestellt sein, dass sie der Realität möglichst nahe kommt.
Unabhängig davon hätte sich das Unternehmen im Klaren darüber sein müssen, dass dauernde Verbrauchsschätzungen zu großen Ungenauigkeiten führen können. Unabhängig von der Zulässigkeit der Verbrauchsschätzung hätte das Unternehmen spätestens bei der zweiten Jahresrechnung nachforschen müssen, ob die Abrechnungsgrundlage realistisch ist. Die hohe Nachforderung für einen Einpersonenhaushalt deutet darauf hin, dass die Schätzung ein gutes Stück an der Realität vorbeigegangen ist.
Da das Versorgungsunternehmen Gläubigerin der Energieentgeltforderung ist und über die größere Sachkunde verfügt, liegt es in erster Linie in seiner Verantwortung eine ordnungsgemäße Abrechnung grundsätzlich sicherzustellen. Nachträgliche Fehler gehen dann von Ausnahmefällen abgesehen zu seinen Lasten. Es ist dem Verbraucher nicht zumutbar, rückwirkend mit Nachzahlungen von mehreren tausend Euro belastet zu werden, nur weil das Unternehmen sich den Aufwand eigener Ablesungen sparen wollte. Es liegt auf der Hand, dass die komplette Umstellung auf Kundenablesungen, Fehler und Streitigkeiten provoziert. Das Unternehmen hat zumindest Vorkehrungen zu schaffen, Fehler möglichst auszuschließen, z.B. durch eine Korrekturablesung alle zwei Jahre.
Daraus folgt, dass die Verbraucherin schon Möglichkeiten hat, sich gegen die unzumutbare Abrechnungspraxis der SWM zu wehren. In jedem Fall kann sie verlangen, dass der nunmehr abgelesene Verbrauch, den Jahren neu zugeordnet wird, weil die Verbrauchsschätzungen unzulässig waren, um nicht den zusätzlichen Verbrauch komplett zu den aktuellen hohen Preisen abgerechnet zu bekommen. Weiterhin ist es unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV und das Urteil des LG Kleve denkbar nur die korrigierten Abrechnungen für die letzten zwei Jahre zu bezahlen. Das ist aufgrund der umstrittenen Rechtslage aber mit einem gewissen Risiko verbunden. Möglicherweise sind die SWM bei Hinweisen auf die Unzulässigkeit der Schätzung und das Urteil des LG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch zu einer Kompromisslösung bereit.
Wir sind von den Vorschriften der AVBEltV ausgegangen, weil die den größten Teil der Forderungen betreffen wird. In der StromGVV sind die Regelungen jetzt etwas anders, ohne dass das im gegebenen Fall an der grundsätzlichen Einschätzung etwas ändert zur Info:
§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) 1Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. 2Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 3Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) 1Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 2Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) 1Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. 2Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 3Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Tobias Reininghaus
Bund der Energieverbraucher e.V.
Frankfurter Str. 1
53572 Unkel am Rhein
Sehr geehrter Herr Offman,
telefonisch habe ich mich mit den SWM geeinigt: Die erste der drei nachzuzahlenden Jahresrechnungen muss ich nicht tragen, d. h. statt 1360 Euro zahle ich nur noch 900 Euro. Allerdings warte ich noch auf den entsprechenden Schriftverkehr von den SWM. Sobald dieser ordnungsgemäß bei mir eingeht, werde ich mich nochmals bei Ihnen melden.
Herzlichen Dank nochmal für Ihre Hilfe!
Mit besten Grüßen
Natascha E.
